Als barrierefrei gelten Rampen nur bis zu einer Neigung von 6 %. Alle 6 m ist ein Zwischenpodest erforderlich mit einer Tiefe von mindestens 1,50 m. Eine Querneigung ist nicht zulässig. Ein zusätzlicher, tieferer Handlauf ermöglicht Rollstuhlfahrern, sich festzuhalten. Bei größeren Höhenunterschieden benötigen Rampenanlagen sehr viel Platz. Wenn eine Wegebeziehung sehr stark genutzt wird, kann es sinnvoll sein, Aufzug und Rampe vorzusehen, die dann ggf. auch etwas steiler ist. D.h. aber, die Rampe ist nicht wirklich barrierefrei, der Aufzug bietet eine Alternative.
Auch wenn nicht alle Menschen Treppen nutzen können, bleiben sie für die meisten die wichtigste, zuverlässigste und kürzeste Verbindung unterschiedlicher Ebenen.
Im Außenraum benötigen alle Stufen eine optische Kantenmarkierung. Damit Treppen gut nutzbar sind, sollten die Läufe möglichst gerade sein, Geländer mindestens 30 cm über das Laufende hinausführen (siehe DIN 18040-1, Kap. 4.3.6). Bei Rampen ist dies nicht zwingend erforderlich.